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TRGS 509: Lagerung von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ­ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter

TRGS 509: Lagerung von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ­ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter

Brandschutz im Tanklager

Stationäre Tanklager zählen üblicherweise zu den ­sicheren Chemieanlagen; gleichwohl haben sich in den letzten Jahren spektakuläre Schadensereignisse ­ereignet. Von diesen sowie von weiteren Schadens­ereignissen wurden die Ursachen der letzten Jahrzehnte ausgewertet und als Erfahrungswissen zur Vermeidung von Schadensfällen in die Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) aufgenommen.

2003 hat der Lagertankbrand in Bruncefield, Großbritannien tagelang für Schlagzeilen und massive Beeinträchtigung des Verkehrs gesorgt. Das Großereignis in der Raffinerie von Texas City 2005 stand ebenfalls in Zusammenhang mit der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten. Desgleichen steht die größte Chemiekatastrophe der letzten Jahrzehnte, das Unglück in Bhopal, Indien, 1984 mit der Lagerung sehr giftiger Stoffe in Zusammenhang. Auf die Frage, mit welchen Brandschutzkonzepten und Maßnahmen solchen Gefahren begegnet werden kann, will die TRGS 509 Antworten geben.

Neue Regelung für ortsfeste Anlagen

Nach Verabschiedung der Lagerregelungen für ortsbewegliche Behälter durch die TRGS 510 sollte eine vergleichbare Regelung für ortsfeste Anlagen erarbeitet werden, die ebenfalls alle Gefahrstoffeigenschaften angemessen berücksichtigt. Ferner mussten die sicherheitstechnischen Anforderungen der technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), insbesondere von TRbF 20 und 30 nach Ablauf der Übergangsfrist Ende 2013, in das neue Regelwerk überführt werden. Da das bisherige Schutzniveau für brennbare Flüssigkeiten in den vorgenannten technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten bereits angemessen geregelt war, wurden für diese keine zusätzlichen substanziellen Vorschriften eingeführt. Nach den alten TRbF betriebene Anlagen können daher auch künftig ohne wesentliche Änderungen weiterbetrieben werden. Für brennbare Feststoffe existierten im Gegensatz hierzu bisher keine Regelungen; analoge Schutzmaßnahmen mit vergleichbarem Schutzniveau wurden daher erstmalig festgelegt.


Grundsätze bei der Lagerung in stationären Behältern sowie Füll- und Entleerstellen ortsbeweglicher Behälter

Im Gegensatz zu den bisherigen technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten regelt die TRGS 509 die Lagerung aller Gefahrstoffe in ortsfesten Behältern. Gemäß dem Konzept der TRGS 510 wurden grundsätzliche Anforderungen bei der Lagerung von Gefahrstoffen formuliert, diese Grundmaßnahmen sind unabhängig der Größe der Behälter und der Eigenschaften der gelagerten Flüssigkeiten oder Feststoffe zu beachten. In Abhängigkeit von den gefährlichen Eigenschaften gelten für spezielle Gefahrstoffklassen hierauf aufbauende zusätzliche Schutzmaßnahmen.

Abweichend zur TRGS 510 regelt die TRGS 509 nicht nur die rein passive Lagerung, zusätzlich wurden die sicherheitstechnischen Anforderungen an Füll- und Entleerstellen aufgenommen. Die Lagerung von Gasen ist im Gegensatz zur TRGS 510 nicht eingeschlossen, ansonsten unterscheiden sich die Anwendungsbereiche beider technischer Regeln nur unwesentlich.


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Zahlreiche beispielhafte Lösungen

Da die Einstufung nach der CLP-Verordnung nicht zwischen wasserlöslichen und wasser­unlöslichen Flüssigkeiten unterscheidet, kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere von Vorschriften zur Brand­be­kämpfung bei wasserlöslichen Flüssigkeiten begründet abgewichen werden. Desgleichen enthält die TRGS viele beispielhafte Lösungen, die ebenfalls im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Basis der betrieblichen Verhältnisse durch andere, gleichwertige Maßnahmen ersetzt werden können.

Gemäß dem Aufbau der TRGS 509 werden zuerst allgemeine Anforderungen an ortsfeste Behälter beschrieben, die „Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz“ sind grundsätzlich bei der Lagerung von Gefahrstoffen zu beachten. Den Regelungen zu Lagerorten und Lagerräumen sollte in der betrieblichen Praxis besondere Beachtung geschenkt werden.

Bauliche Anforderungen

Die baulichen Anforderungen an Läger, Füll- und Entleerstellen umfassen neben den statischen Anforderungen insbesondere Regelungen zum Brandschutz und zu Rückhalteeinrichtungen.

Abstandsregelungen von Behältern untereinander sowie zu Gebäuden sind allgemeingültig für alle Gefahrstoffe zu beachten, konkret für brennbare Flüssigkeiten wurden weitgehend die Vorschriften der TRbF 20 übernommen. Die Anforderungen an Ausrüstungsteile von Silos und Tanks dienen primär der Vermeidung von Überfüllungen und der unbeabsichtigten Freisetzung und sind daher allgemeingültig zu beachten.

Die Vorschriften für brennbare Flüssigkeiten sind in Vorschriften für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 100°C gegliedert; diese Regelungen entsprechen weitgehend den Vorschriften der früheren A III – Flüssigkeiten nach den TRbFs.

Die zusätzlichen Maßnahmen für entzündbare Flüssigkeiten werden nur für Flüssigkeiten bis zu einem Flammpunkt von 55°C gefordert, eine Ausweitung auf die Flammpunktgrenze für entzündbare Flüssigkeiten gemäß CLP-Verordnung von 60°C wurde für nicht notwendig eingeschätzt. Diese Vorschriften sowie die Regelungen zum Explosionsschutz wurden der TRbF 20 entnommen, substanzielle Neuerungen sind nicht vorhanden.

Lagerung von Stoffen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Im Gegensatz hierzu sind die Vorschriften bei der Lagerung von akut toxischen Stoffen sowie besonders reaktionsfähigen Stoffen, z.B. Monomeren, vollkommen neu und widerspiegeln den heutigen Stand der Technik bei der Lagerung von Stoffen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Akut toxi­sche Stoffe der Kategorie 1 oder 2 dürfen in Räumen nur gelagert oder abgefüllt werden, wenn geeignete Detektionssysteme zur Erkennung von Leckagen vorhanden sind. Bei der Lagerung im Freien sind Bereiche mit hoher Gefährdung und Bereiche mit sehr hoher Gefährdung festzulegen. Eine hohe Gefährdung ist beispielsweise gegeben, wenn gemäß Ausbreitungsrechnung die Konzentrationen das Störfallniveau-2 (z.B. AEGL, ERPG) überschreiten bzw. bei sehr hoher Gefährdung das Störfallniveau-3. Während die Bereiche mit sehr hoher Gefährdung prinzipiell auf den eigentlichen Lagerbereich beschränkt werden müssen, dürfen zumindest bei Neuanlagen die Bereiche mit hoher Gefährdung nicht in öffentlich zugängliche Gebiete reichen.


Fu?ll-Entleerstelle


Geeignete Geba?udewand

In Anlage 1 sind die „Ergänzende Anforderungen an die Ausrüstung von Tanks sowie Füll- und Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten“ geregelt. Diese Vorschriften sind weitgehend den früheren technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten entnommen, die beispielhaft aufgeführten Umsetzungsmöglichkeiten können als Ergebnis der ­Gefährdungsbeurteilung betriebsspezifisch angepasst werden.

Analog geben die in Anlage 2 „Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen bei der Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 55°C“ den bisherigen Kenntnisstand der TRbF 20 wieder, auch hier sind Abweichungen gemäß der eigenen Gefährdungsbeurteilung begründet möglich.

Da ortsfeste Behälter sehr häufig über ortsbewegliche Behälter, z.B. Straßen- oder Eisenbahntankwagen befüllt oder entleert werden, wurde in Anlage 3 die „Aktive Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 55°C in ortsbeweglichen Behältern“ mit geregelt. Auch für Anlage 3 gelten die gleichen grundsätzlichen Bemerkungen wie für Anlage 1 oder 2.

Foto: © istockphoto.com, urfinguss

C&M 2 / 2015

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe C&M 2 / 2015.
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