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Mehr Klarheit beim Brandschutz

Mehr Klarheit beim Brandschutz

Betriebssicherheit und Umgang mit Gefahrstoffen neu geregelt

Seit 1. Juni gelten neue Regelungen für Betreiber von Chemieanlagen: die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die geänderte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz (Ex-Schutz) sind jetzt nur noch in der GefStoffV enthalten. Aber nicht nur das ist jetzt anders.

Die ersten drei Monate mit den neuen Verordnungen zeigen: Die überarbeiteten Regelungen haben eine Reihe substanzieller Änderungen gebracht. Vielen Arbeitgebern und Betreibern von Anlagen fällt es schwer, die für sie relevanten Punkte zeitnah und fristgerecht umzusetzen. Dies betrifft insbesondere geänderte oder neue Prüffristen und die Dokumentation. Welche Anforderungen sind künftig wo zu finden? Was ändert sich für bestehende Anlagen? Dass keine Übergangsregelungen (außer für Aufzugsanlagen) eingeräumt wurden, hat diese Situation weiter verschärft.

Die BetrSichV regelt das Bereitstellen von Arbeitsmitteln, die GefStoffV den Einsatz und Umgang mit Gefahrstoffen. Änderungen gibt es sowohl für überwachungsbedürftige Anlagen mit Explosions- und Brandgefährdung als auch für Druckanlagen und bei der betrieblichen Dokumentation. Die Verordnungen bieten dem Arbeitgeber jetzt mehr Handlungsfreiheit bei der Umsetzung der Anforderungen – teilweise bestehen aber auch höhere Haftungsrisiken.


Bilder: TÜV SÜD

Doppelregelungen beseitigt

Für Anwender waren früher beispielsweise Doppelregelungen beim Explosionsschutz eine Herausforderung. Diese sind nun abgeschafft worden. Die Gefährdungsbeurteilung zur Explosionsgefährdung und das Festlegen von Schutzmaßnahmen erfolgen jetzt ausschließlich auf Basis der GefStoffV, während die Reglungen zu Prüfungen nur in der BetrSichV enthalten sind.

Um Gefährdungen angemessen zu begegnen, muss der Arbeitgeber technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik ableiten und bei Änderungen im Betriebsablauf anpassen. Dies macht die Gefährdungsbeurteilungen zum Kernstück sowohl der GefStoffV als auch der BetrSichV.

Dokumentation neu strukturiert

Nach BetrSichV hat der Arbeitgeber die Prüfungen, Prüfumfänge und -fristen für seine Arbeitsmittel festzulegen. Für überwachungsbedürftige Anlagen sind diese genau definiert. In vielen Fällen muss die vorhandene Dokumentation überarbeitet werden, um sie an die neuen Verordnungsinhalte und -strukturen anzupassen. Davon betroffen sind insbesondere Punkte, bei denen die Anforderungen von der BetrSichV in die GefStoffV übergegangen sind. Beispiele dafür sind die Anforderungen zum atmosphärischen Ex-Schutz und zum Explosionsschutzdokument.

Arbeitgeber müssen bereits vorhandene Explosionsschutzdokumente dementsprechend anpassen. Eine gute Nachricht: Das Explosionsschutzdokument und darüber hinaus die gesamte Prüfdokumentation überwachungsbedürftiger Anlagen sind jetzt auch elektronisch möglich. Der Aufwand zur Umsetzung aller Anforderungen sollte allerdings auch hier nicht unterschätzt werden – insbesondere die nötigen formalen Schritte. Werden bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, benennt die Verordnung deutlich mehr konkrete Ordnungswidrigkeiten, die unter Umständen als Straftat gewertet werden können.

Erlaubnispflichtige Anlagen

So genannte erlaubnispflichtige Anlagen mit Explosions- und Brandgefährdungen sind bspw. Tanklager, Tank- und Füllstellen einschließlich der zugehörigen Mess-, Steuer und Regeltechnik. Auch sie müssen den neuen Regelungen zum Explosions- und Brandschutz entsprechen. Sie dürfen ausschließlich von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) wie der TÜV SÜD Chemie Service geprüft werden. Die Prüfpflichten nach BetrSichV haben sich bei einigen Anlagen geändert, weil nun andere Flammpunktwerte (niedrigste Temperatur zur Bildung eines zündfähigen Stoff-Luft-Gemisches) als Einordnungskriterien angegeben sind. Verschärfend wirkt sich bei Neuanlagen auch der Entfall einer sechsmonatigen Übergangsregelung aus, die sonst gewährt wurde, um die Fristen für die wiederkehrende Prüfung festzulegen.

Bisher befugt betriebene Anlagen dürfen weiter arbeiten, ohne dass auf Basis der novellierten BetrSichV eine „neue Erlaubnis“ vorliegt. Auch diese Anlagen müssen allerdings dem Stand der Technik zum sicheren Betrieb entsprechen. Ein sogenannter „Bestandsschutz“ ist nicht gegeben. Daher muss in vielen Fällen die bisherige Gefährdungsbeurteilung überarbeitet werden. Unterstellt wurde häufig, dass es bei Anlagen und Anlagenteilen, die ordnungsgemäß in Verkehr gebracht sind, nicht notwendig sei zu kontrollieren, ob sie dem Stand der Technik entsprechen. Die novellierte BetrSichV stellt klar, dass für den sicheren Betrieb gegebenenfalls zusätzliche technische oder organisatorische Maßnahmen erforderlich sind.

Foto: © istockphoto.com | coolmilo

C&M 5 / 2015

Diese Artikel wurden veröffentlicht in Ausgabe C&M 5 / 2015.
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